Verkaufs- und
Lieferbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote im kaufmännischen Geschäftsverkehr erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Bestellung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Angebot und Vertragsschluß

  1. ?Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftliche oder fernschriftlichen Bestätigung durch uns. Das gleich gilt für Ergänzungen und Nebenabreden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  4. Bei Abrufaufträgen sind die Lieferungen spätestens acht Wochen vor den gewünschten Lieferterminen bei uns abzurufen. Nach Ablauf des Abschlußzeitraumes dürfen wir dem Käufer die noch nicht abgerufene Menge zusenden und berechnen.

3. Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannte Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart ab Werk ausschließlich Verpackung.

4. Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw, auch wenn Sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
  4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
  5. Der Verkäufer ist zu Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
  6. Über- oder Unterlieferungen aufgrund technischer Notwendigkeiten sind zulässig.

5. Gefahrübergang

?Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer über.

6. Gewährleistung

  1. ?Wir gewährleisten, daß unsere Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind; die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Orginalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
  3. Der Käufer muß uns die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegestandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  4. Im Fall einer Mitteilung des Käufers, daß Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen können wir nach unserer Wahl verlangen daß:
    A: Die schadhaften Teile zur Behebung der Mängel und anschließender Rücksendung an uns geschickt werden.
    B: Der Käufer die schadhaften Teile bereithält und die Mängel durch uns vor Ort behoben werden. Falls der Käufer verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.
  5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages verlangen.
  6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  7. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  8. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die dem Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig bestehen bleibt der Liefergegenstand unser Eigentum.
  2. Wird der Liefergegenstand durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Käufer gehört, so gilt als vereinbart, daß uns der Käufer Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der neuen Sache. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderung tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretene Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt- soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet- kein Rücktritt vom Vertrage.

8. Zahlung

  1. Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Rechnung für Lohnarbeiten sind sofort ohne Abzug zahlbar.?Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  3. Gerät der Käufer in Verzug so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
  4. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach sind wir berechtigt Vorauszahlungen oder Sachleistungen zu verlangen.
  5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstrittig sind.

9. Konstruktionsänderungen

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

10. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

12. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubten Handlungen sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamte Rechts- beziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-‹bereinkommen über den internationalen Wareneinkauf (CISG) findet keine Anwendung?
  2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen ist Ostfildern.
  3. Gerichtstand ist Esslingen am Neckar. Wir können jedoch auch am Sitz des Käufers klagen.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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